Was ist der Progressionsvorbehalt?

Das sollten Arbeitnehmer wissen

Bei Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Elterngeld handelt es sich um Einnahmen, die steuerfrei sind. Dennoch können sie sich auf die Steuerlast von Arbeitnehmern auswirken. Für welche Einkünfte der sogenannte Progressionsvorbehalt gilt und ob Sie mit einer Steuernachzahlung rechnen müssen, erfahren Sie hier.

Progressionsvorbehalt: Definition

Viele staatliche Sozialleistungen werden zwar nicht versteuert, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt. Sie finden also bei der Ermittlung Ihres Steuersatzes Berücksichtigung. Damit können Lohnersatzleistungen Ihren Steuersatz anheben und so zu einer höheren Steuerlast führen. Sie sind zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn Sie zum Beispiel in einem Kalenderjahr nicht arbeiten konnten, deshalb mehr als 410 Euro Lohnersatzleistungen bezogen haben und diese dem Progressionsvorbehalt unterliegen.

Diese Leistungen stehen unter Progressionsvorbehalt

Laut Einkommensteuergesetz (EStG) stehen unter anderem folgende steuerfreie Einkünfte unter Progressionsvorbehalt:

  • Elterngeld
  • Mutterschaftsgeld und Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld
  • Von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommenes Krankengeld – ab dem 43. Tag einer Krankheit
  • Verletztengeld
  • Kurzarbeitergeld
  • Arbeitslosengeld I
  • Insolvenzgeld
  • Bestimmte Auslandseinkünfte


Die gesetzliche Krankenkasse zahlt dann Krankengeld, wenn ein Arbeitnehmer für mehr als sechs Wochen am Stück krankgeschrieben ist. Obwohl es sich bei Krankengeld um eine steuerfreie Leistung handelt, unterliegt es dem Progressionsvorbehalt. Wenn Sie von einer privaten Krankenversicherung Krankengeld erhalten, wirkt es sich nicht auf den Progressionsvorbehalt aus. Deshalb müssen Steuerpflichtige diese Einkünfte nicht in der Steuererklärung angeben. Wenn Sie in Kurzarbeit sind und über 410 Euro im Jahr verdienen, müssen Sie eine Steuererklärung abgeben – obwohl es sich bei Kurzarbeitergeld um eine steuerfreie Leistung handelt.

Einnahmen, die nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen

Es gibt auch Einkünfte, die nicht unter Progressionsvorbehalt stehen. Zu diesen gehören unter anderem:

  • Arbeitslosengeld II
  • Erziehungsgeld
  • Wohngeld
  • Sozialhilfe
  • Krankentagegeld einer privaten Krankenversicherung


Berechnung des Steuersatzes

Im Steuerrecht gilt das Prinzip der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit. Ihr Steuersatz steigt also mit Ihrem zu versteuernden Einkommen. Durch die steuerfreien Einnahmen – also die Progressionseinkünfte – haben Sie mehr Geld zur Verfügung. Damit dieses berücksichtigt werden kann, ohne selbst versteuert zu werden, ermittelt das Finanzamt einen Durchschnittssteuersatz. So wird Ihr steuerpflichtiges Einkommen höher besteuert, während Ihr steuerfreies Einkommen steuerfrei bleibt. Steuerpflichtige müssen häufig eine Einkommensteuernachzahlung leisten. Die Nachzahlung von Steuern ist notwendig, da kein automatischer Steuerabzug von Zahlungen und Zuwendungen erfolgt, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen.

Wenn sich Ehepaare zusammen veranlagen, zahlt auch derjenige mehr Steuern, der keinen Lohnersatz erhalten hat. Steuerpflichtige sollten daher abwägen, ob in ihrem Fall eine Zusammen- oder Einzelveranlagung oder ein Wechsel der Steuerklasse sinnvoll ist.

Negativer Progressionsvorbehalt

Neben sogenannten positiven Einkünften gibt es auch negative Einkünfte, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Wenn Ihnen zum Beispiel Geldanlagen im Ausland Verluste einbringen, die sich aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens im Inland selbst nicht durch Verlustausgleich auswirken dürfen, kann das Finanzamt diese bei der Berechnung des Steuersatzes vom zu versteuernden Einkommen abziehen. Der negative Progressionsvorbehalt mindert somit Ihren Steuersatz und Ihre Steuerlast – es sei denn, es besteht laut EStG ein Verlustausgleichsverbot. Das bedeutet, dass Sie Ihre entstandenen Verluste nicht mit einem Verlustabzug, also einem Verlustvortrag oder Verlustrücktrag, steuerlich geltend machen können. Lassen Sie sich dazu fachkundig beraten.

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Hinweis auf Beratung: Dieser Artikel gibt nur Anregungen sowie kurze Hinweise und erhebt damit keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Informationen können eine persönliche Beratung durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt (insbesondere Fachanwalt für Steuerrecht), Wirtschaftsprüfer oder durch einen Lohnsteuerhilfeverein nicht ersetzen.