Ehrenamtspauschale – das müssen Sie beachten

Der Freibetrag für Ehrenamtler

12. April 2023

Die Ehrenamtspauschale ist ein steuerlicher Freibetrag für Personen, die sich ehrenamtlich engagieren. Sie dürfen 840 Euro im Jahr als Aufwandsentschädigung annehmen, ohne dass Sozialabgaben und Steuerabzüge anfallen. Was dabei zu beachten ist, erfahren Sie hier.

Ehrenamtler können steuerlich profitieren

Wer sich ehrenamtlich engagiert, trägt zum Funktionieren der Gesellschaft bei.  Als Aufwandsentschädigung gibt es dafür die Ehrenamtspauschale. Sie ist ein persönlicher Steuerfreibetrag, der gemeinnützigen Organisationen, Vereinen und andere Einrichtungen die Möglichkeit gibt, den Einsatz ihrer ehrenamtlich Tätigen finanziell zu honorieren, ohne dass für sie selbst oder den Begünstigten Steuern anfallen.

Viele Steuerzahler können von der Ehrenamtspauschale profitieren. Schließlich üben aktuell fast 40 Prozent der Deutschen über 14 Jahre eine ehrenamtliche Tätigkeit aus. Sie sind zum Beispiel bei der Feuerwehr, in Sportvereinen oder in sozialen Einrichtungen aktiv.

Voraussetzungen

Grundsätzlich sind alle nebenberuflich ehrenamtlich Tätigen sowohl von Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke, als auch juristische Personen des öffentlichen Rechts befugt, den Freibetrag zu nutzen.

Das bedeutet, neben Vereinen und Stiftungen sind hier auch Bund, Länder, Gemeinden, Industrie- und Handelskammern, Universitäten und Träger der Sozialversicherung inbegriffen.

Die Ehrenamtspauschale greift für alle Tätigkeiten, die ehrenamtlich ausgeübt werden. Wichtig ist jedoch, dass der Vorstand bzw. die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat, oder es eine Satzungsregelung gibt. Ansonsten darf die Pauschale nicht gezahlt werden.

Wann steht mir die Zahlung zu?

Seit 2021 ist es Ehrenamtlern erlaubt, einen Ehrenamtsfreibetrag von 840 Euro pro Jahr steuerlich geltend zu machen. Vor der Erhöhung betrug der Betrag noch 720 Euro jährlich. Übersteigt ein Ehrenamtler den Freibetrag, hat er die Möglichkeit, für den übersteigenden Betrag anteilig Werbungskosten abzusetzen. Die Pauschale ist in der Steuererklärung auf der Anlage N einzutragen. Freiberufler oder Gewerbetreibende nutzen Anlage G bzw. S.

Für die Zahlung muss jedoch ein nachweisbarer Anspruch bestehen und sie muss der entsprechenden Person aktiv zuerkannt werden. Außerdem ist zu beachten, dass es sich bei der Ehrenamtspauschale zwar um einen Jahresfreibetrag handelt, dies aber nicht bedeutet, dass der Empfänger auch über das gesamte Jahr ehrenamtlich tätig sein muss, um den vollen Betrag zu erhalten. Auch wer lediglich saisonal, beispielsweise im Karnevalsverein oder Skiclub tätig ist, hat Anspruch auf den vollen Freibetrag.

Wer kann von der Ehrenamtspauschale profitieren?

Jeder der nebenberuflich tätig ist und nicht mehr als ein Drittel der Zeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs für die Ausübung des Ehrenamtes verwendet, kann die Ehrenamtspauschale erhalten. Hierzu zählen auch Hausfrauen und -männer, Schülerinnen und Schüler, Studierende, Rentnerinnen und Rentner sowie Arbeitslose.

Auch wer Bürgergeld bezieht, darf im Ehrenamt Geld verdienen. Hier liegt der erlaubte Betrag bei 100 Euro, die abschlagsfrei verdient werden können. Arbeitslosengeldempfänger dürfen bis zu 165 Euro im Monat hinzuverdienen. Hier sollte die Ehrenamtspauschale also im Zweifelsfall auf mehrere Monate verteilt werden.

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Hinweis auf Beratung: Dieser Artikel gibt nur Anregungen sowie kurze Hinweise und erhebt damit keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Informationen können eine persönliche Beratung durch einen Steuerberater, einen Lohnsteuerhilfeverein oder durch die für diese Themen zuständigen Ämter nicht ersetzen.