8. Oktober 2020
Rentenanspruch bei Scheidung
So funktioniert der Versorgungsausgleich
Rund ein Drittel aller Eheleute in Deutschland geht irgendwann getrennte Wege. Eine Scheidung bringt auch in finanzieller Hinsicht viele Veränderungen mit sich. Denn es ist unumgänglich, die gemeinsam erarbeiteten Werte aufzuteilen. Das gilt auch für Rentenansprüche.
Regelfall: Interne Teilung
Während der Ehe erwerben beide Partner Rentenansprüche – die sogenannten Rentenanwartschaften. Diese sind oft unterschiedlich hoch, da beispielsweise ein Partner mehr verdient als der andere oder die Erwerbstätigkeit für die Kindererziehung aussetzt. Im Falle einer Scheidung findet ein Versorgungsausgleich statt, meist in Form einer internen Teilung. Dabei geben beide Eheleute die Hälfte ihrer in der Ehezeit erworbenen Ansprüche an den anderen ab.
Wenn beide Partner ihre Anrechte bei demselben Versorgungsträger erworben haben, bedeutet das, dass dieser die erworbenen und abzugebenden Ansprüche gegeneinander verrechnet und den Ausgleichswert vom Rentenkonto des ausgleichspflichtigen Partners auf das Rentenkonto des ausgleichsberechtigten überträgt. Besitzt der Ausgleichsberechtigte noch kein Konto bei dem Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen, dann erhält er im Regelfall für den Versorgungsausgleich dort ein eigenes Konto.
Entscheidend ist die Ehezeit
Die Ehezeit ist die Zeitspanne, die für den Versorgungsausgleich relevant ist. Alle Anwartschaften, die einer der Ehepartner davor oder danach erworben hat, bleiben unberührt. Die Ehezeit beginnt mit dem Monat der Eheschließung. Der Stichtag für das Ende ist der letzte Tag des Monats vor dem Monat, in dem der Scheidungsantrag dem Gericht zugestellt wird.
Beispiel: Die Eheschließung war am 10. Mai 2001. Damit beginnt die Ehezeit am 1. Mai 2001. Der Scheidungsantrag ging am 13. Juli 2019 beim Gericht ein. Damit endete die Ehezeit am 30. Juni 2019.
Betroffene Anwartschaften
Vom Versorgungsausgleich betroffen sind nicht nur die Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Form von Rentenpunkten auf dem Rentenkonto. Hinzu kommen gegebenenfalls beamtenrechtliche Versorgungsansprüche oder auch berufsständische Versorgungen – zum Beispiel für Ärzte oder Rechtsanwälte. Unter anderem können auch Ansprüche aus einer privaten Rentenversicherung, einer Riester-Rente oder einer betrieblichen Altersvorsorge in den Versorgungsausgleich einfließen.
Vereinfachte Beispielrechnung zum Versorgungsausgleich
Im folgenden Beispiel werden die in der Ehezeit erworbenen Ansprüche beider Partner miteinander verrechnet:
Eheleute | Anrecht aus gesetzl. Rentenversicherung |
Anrecht aus privater Rentenversicherung |
Abzugebender Anteil an den Partner |
Eigene Gesamtversorgung durch Ausgleich |
---|---|---|---|---|
Partner A |
600 EUR | 350 EUR | 475 EUR |
800 EUR |
Partner B | 400 EUR | 250 EUR | 325 EUR |
800 EUR |
Ermittlung der notwendigen Angaben
Das zuständige Familiengericht entscheidet im Scheidungsverfahren über den Versorgungsausgleich. Ein gesonderter Antrag ist hierfür im Regelfall nicht notwendig. Die Eheleute müssen für den Versorgungsausgleich alle notwendigen Angaben beim Gericht machen. Dieses fordert daraufhin die benötigten Unterlagen bei den Versorgungsträgern an. Auch die Eheleute erhalten die Unterlagen. So können sie alle Angaben genau auf Richtigkeit prüfen. Im Zweifelsfall ist es sinnvoll, Letzteres einem Versicherungsmathematiker oder Rechtsanwalt zu überlassen.
Ausnahme: kein Versorgungsausgleich
Nicht immer kommt es bei einer Scheidung zum Versorgungsausgleich. Betrug die Ehezeit zum Beispiel drei Jahre oder weniger, ist ein Antrag eines Ehegatten dafür notwendig. Zudem können die Eheleute in einem Ehevertrag oder einer Scheidungsfolgevereinbarung festhalten, dass sie auf einen Versorgungsausgleich ganz oder teilweise verzichten. Das Familiengericht kann grundsätzlich auch von einem Versorgungsausgleich absehen, wenn die jeweiligen Anrechte der Partner überwiegend gleichwertig sind. Um zu erfahren, welche Gegebenheiten und Ausnahmen zutreffen, ist es empfehlenswert, sich vorab von einem Fachanwalt beraten zu lassen.
Hinweis auf Beratung: Dieser Artikel gibt nur Anregungen sowie kurze Hinweise und erhebt damit keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Informationen können eine persönliche und fachkundige Beratung etwa durch die Rentenkasse oder einen Fachanwalt nicht ersetzen.